258 abgabenordnung wenn rechtmäßigkeit des bescheid bestehen
Der Einspruch hemmt nicht die Vollziehung. Das Grundmodell, die Zahlung zu stoppen sieht so aus: Um die Zahlungspflicht zumindest vorübergehend bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu stoppen, ist ein Aussetzungsantrag beim Finanzamt und vom Finanzamt ein positiver Aussetzungsbescheid erforderlich. Dieser wird immer befristet erteilt bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung genauer bis einen Monat danach und nur jederzeit widerruflich erlassen. Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
258 Abgabenordnung: Rechtmäßigkeit des Bescheids
BFH-Beschlüsse vom 6. BFH-Beschlüsse vom 1. Dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist nicht allein deshalb der Vorrang einzuräumen, weil ein Gericht einen Beschluss über eine Vorlage an das BVerfG erlassen hat BFH-Beschluss vom Dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht allein deshalb der Vorrang gegenüber dem Interesse an einer geordneten Haushaltsführung einzuräumen, weil ein Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH beschlossen hat BFH-Beschluss vom Steuerausfälle können dadurch vermieden werden, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird vgl. Der Antragsteller muss seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortragen und glaubhaft machen BFH-Beschluss vom Eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte ist zu versagen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat BFH-Beschlüsse vom Die Verpflichtung des Finanzamts, unverzüglich selbst zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, und ggf.
| Rechtmäßigkeit und 258 Abgabenordnung | Die Aussetzung der Vollziehung AdV wird auch als vorläufiger Rechtsschutz im Rechtsbehelfsverfahren bezeichnet, weil es die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verhindert; zB die Pflicht zur Leistung der sich aus dem angefochtenen Steuerbescheid ergebenden Nachzahlung. Wenn ein Einspruch eingelegt wurde, so wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakt nicht gehemmt. |
| Bescheid und Rechtmäßigkeit nach § 258 | Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann. Eine Vollziehungsaussetzung kommt daher nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige statt eines Rechtsbehelfs einen Änderungsantrag, z. |
| Rechtmäßigkeitsüberprüfung nach § 258 Abgabenordnung | Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen. |
Rechtmäßigkeit und 258 Abgabenordnung
Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen. Inhalt FG München, Beschluss v. Vollstreckung, Abwendung wesentlicher Nachteile, Zahlung, Anordnungsanspruch, Unbilligkeit, Einkommensteuer, Rechtsbehelf, Anordnung. Mit Bescheid vom 7. August setzte der Antragsgegner das Finanzamt Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Jahr , und für weitere Jahre gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann fest. Die vierteljährliche Vorauszahlung wurde für die Einkommensteuer in Höhe von 9. Mit Bescheid vom 5. Oktober änderte das Finanzamt die Festsetzung der Vorauszahlungen und setzte ab dem 4. Vierteljahr die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer in Höhe von 9. Die Antragstellerin und ihr Ehemann entrichteten die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das 3. Vierteljahr zum Fälligkeitstag September nicht. Das Finanzamt richtete danach an die Antragstellerin und ihren Ehemann die Mahnung vom 2. Oktober und forderte sie zur umgehenden Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von 9.
Bescheid und Rechtmäßigkeit nach § 258
Ein Einspruch allein hemmt die Vollziehung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes nicht. Darum ist der Antrag auf AdV zwingend notwendig. Verwaltungsakte, die auf einen negativen Betrag lauten, wenn der Stpfl. Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsaktes; zB Ablehnung eines Antrages auf Herabsetzung der Vorauszahlungen oder Ablehnung eines Antrags auf Stundung oder Erlass. Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die einschlägige BFH-Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen, sondern auch die Rechtsprechung des zuständigen FG zu beachten. Im Interesse des Stpfl. Im Einzelfall kann eine Voll- oder Teilaussetzung erfolgen, soweit ernstliche Zweifel bestehen; zB bei verschiedenen Einwendungen des Stpfl. Unbillige Härte als selbständiger Aussetzungsgrund daneben ohne praktische Bedeutung, zB trotz Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht gegeben, wenn der Einspruch offensichtlich aussichtslos erscheint! FA hat über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden.