Abwerbung am arbeitsplatz bgh


Der Bundesgerichtshof BGH hat festgestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz abgeworben werden darf. Er darf nur angerufen werden, um einen ersten Kontakt herzustellen. Ändert sich etwas an dieser Bewertung, wenn der Interessent nicht auf dem Diensttelefon des Arbeitnehmers, sondern auf seinem Privathandy anruft? Abwerbeversuch bleibt Abwerbeversuch, egal mit welchem Kommunikationsmittel. Ruft die andere Firma den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an, muss sie sich erkundigen, ob der Mitarbeiter gerade arbeitet. Allein die Abfrage, ob er an einer anderen Arbeitsstelle interessiert sei und die Beschreibung derselben ist zulässig. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Was ist unlautere Abwerbung eines Arbeitnehmers? Vor Gericht stritten zwei Personalberatungsfirmen. Die eine Firma wollte der anderen einen Mitarbeiter abwerben. Innerhalb von fünf Tagen rief sie den Arbeitnehmer siebenmal während der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz an. abwerbung am arbeitsplatz bgh

Abwerbung am Arbeitsplatz: BGH-Urteile und Rechtsprechung

Abwerbeverbot - Abwerbeverbot in einer Kooperationsvereinbarung konkurrierender …. Ein einfaches und wichtiges Informationsmittel dazu ist die für den Arbeitnehmer bestehende Chance, von einem möglichen neuen Arbeitgeber oder in dessen Auftrag durch einen Personalberater angesprochen werden zu können vgl. BGHZ , , - Direktansprache am Arbeitsplatz I. Dem Kläger ist damit aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit gegeben, sich in der wiedereröffneten Berufungsinstanz durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die vorstehend unter 1. BGHZ , , - Direktansprache am Arbeitsplatz; BGH GRUR , , - Ansprechen in der Öffentlichkeit II. Im ersten Revisionsverfahren hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen BGHZ , - Direktansprache am Arbeitsplatz I. Ein zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen BGHZ , , , ; … vgl. Ein solches Umwerben geht über den notwendigen Inhalt einer ersten Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz hinaus und ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausdrücklich ausgeführt hat BGHZ , , Nach dem ersten Revisionsurteil ist eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise genutzt hat BGHZ , , Ferner wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang die auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung gerichteten Ansprüche bis zur Erledigungserklärung der Klägerin zulässig und begründet waren vgl.

Strategien zur Verhinderung von Abwerbung durch Unternehmen Wettbewerbswidrigkeit eines zu Abwerbungszwecken geführten Telefongesprächs zum Zweck der Personalsuche; Länge der Gesprächsdauer als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der ersten Kontaktaufnahme durch einen Personalberater; Wettbewerbswidrigkeit des Vorhalts von Telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung von Mitarbeitern?
Rechtsfolgen von Abwerbung am Arbeitsplatz gemäß BGH Generell ist die Abwerbung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen zulässig, kann aber in manchen Fällen wettbewerbswidrig sein und zu Schadensersatz verpflichten. Was Arbeitgeber bei einer Abwerbung beachten sollten.

Strategien zur Verhinderung von Abwerbung durch Unternehmen

Wettbewerbswidrigkeit eines zu Abwerbungszwecken geführten Telefongesprächs zum Zweck der Personalsuche; Länge der Gesprächsdauer als Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit der ersten Kontaktaufnahme durch einen Personalberater; Wettbewerbswidrigkeit des Vorhalts von Telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung von Mitarbeitern? Unzulässiges Vorhalten von Detailinformationen über den Abzuwerbenden bei erstem Telefongespräch. Telefonanruf eines Headhunters am Arbeitsplatz muss sich auf das Notwendigste beschränken. Direktansprache am Arbeitsplatz wettbewerbswidrig, wenn Gespräch über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinausgeht. Längerer Anruf durch Personalberater am Arbeitsplatz ist wettbewerbswidrig RA Christoph Crisolli; BB , Im ersten Revisionsverfahren hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen BGHZ , - Direktansprache am Arbeitsplatz I. Ein zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen BGHZ , , , ; … vgl.

Rechtsfolgen von Abwerbung am Arbeitsplatz gemäß BGH

Das Abwerben von Mitarbeitenden gehört zur freien Marktwirtschaft und kann deshalb grundsätzlich nicht unterbunden werden. Abwerben von Mitarbeitenden bei der Konkurrenz ist dann nicht zulässig, wenn darin eine vorsätzliche Schadenszufügung für fremde Unternehmen liegt. Nicht erlaubt ist beispielsweise:. Selbst wenn der abgeworbene Beschäftigte bereits vor Ablauf seiner eigentlichen Kündigungsfrist beim neuen Arbeitgeber aktiv tätig wird, ist dies nicht zwingend als wettbewerbswidriges Verhalten des Arbeitgebers zu werten. Er darf diese Leistung annehmen, solange er den neuen Mitarbeitenden nicht aktiv zum Vertragsbruch angestiftet hat. Der ehemalige Mitarbeitende, der den Vertragsbruch begangen hat, kann aber von seinem bisherigen Arbeitgeber dafür belangt werden. Wie aber sieht es aus mit dem Abwerben von Mitarbeitenden an ihrem Arbeitsplatz? Eine Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz - ob vor Ort oder per Telefon - ist nur innerhalb engster Grenzen zulässig. So darf der potenzielle Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz durch einen Personalberater für eine erste Kontaktaufnahme angerufen werden.